Schutz gegen Ausbeutung einer Person zu wirtschaftlichen Zwecken

14.01.2013 | von:
Kategorien: Persönlichkeitsrecht | Schlagwörter: , ,

Besondere Voraussetzungen gelten bei der Nutzung von Namen oder Abbildung einer (meist prominenten) Person zu Werbezwecken, z.B. durch Einbindung eines Fotos oder einer werbewirksamen, einem Prominenten zugeschriebenen Aussage auf der Webseite. Hier überwiegen grundsätzlich die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen, der darüber entscheiden darf, wem er die Nutzung des seiner Person zugeschriebenen Werbewertes gestattet und mit welchen Produkten dieser verbunden sein soll. Dementsprechend ist eine Nutzung ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig.

Allerdings hat die Rechtsprechung auch hier Ausnahmen zugelassen. Voraussetzung ist aber immer, dass es nicht allein um die Ausnutzung des Werbewertes, sondern um eine Auseinandersetzung in der Sache zu einem öffentlichkeitsrelevanten Thema geht. Die bloße Abbildung oder Nennung zu Werbezwecken ohne begleitende Berichterstattung ist daher regelmäßig unzulässig.

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