Grundsätze bei der Gestaltung von Fotografien

14.01.2013 | von:
Kategorien: Persönlichkeitsrecht | Schlagwörter: , ,

Bei der Nutzung von Fotografien sind die wesentlichen Grundsätze gesetzlich festgelegt. Auch hier geht es aber im Wesentlichen um eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen.

Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Eine Ausnahme gilt insbesondere für Personen, die im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, sei es aufgrund ihrer Funktion und Rolle allgemein oder aber nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis. Auch Personen, die auf einem Bild nur (zufälliges) Beiwerk sind dürfen grundsätzlich (mit) abgebildet werden. Hier hilft in der Regel die Testfrage weiter: Kann Personendarstellung entfallen, ohne dass sich Gegenstand und Charakter des Bildes verändern? Nur wenn diese mit „Ja“ beantwortet wird, ist die Veröffentlichung zulässig. Ebenso können Bilder von Personen auf (öffentlichen) Versammlungen und Aufzügen veröffentlicht und verbreitet werden.

In sämtlichen dieser Fälle kann aber eine Rückausnahme gelten: Eine Befugnis nach diesen Ausnahmeregelungen scheidet aus, wenn berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Dies bedeutet, dass auch hier wieder eine Interessenabwägung im Einzelfall anhand der bereits oben dargestellten Grundsätze erforderlich ist. So ist etwa eine Abbildung, die nur dem Zweck dient, die Neugier am Privatleben von Prominenten zu befriedigen, unzulässig.

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