Erlaubnis einholen / Umfang genau festelegen

11.01.2013 | von:
Kategorien: Urheberrecht

Bei der Gestaltung von Webseiten werden zahlreiche Texte, Fotos, Videos, möglicherweise auch Zeichnungen, Skizzen, Musik etc. verwendet, die in aller Regel in den vorstehend beschriebenen Anwendungsbereich des Urheberrechts fallen. Dann darf und sollte eine Nutzung grundsätzlich nicht ohne vorherige Einwilligung des bzw. der Rechteinhaber(s) – im erforderlichen Umfang – erfolgen.

Besonderes Augenmerk ist hier auf den Umfang der Rechtseinräumung bzw. Einwilligung zu legen. Im Hinblick auf die Reichweite von Rechtseinräumungen und Einwilligungen gilt im Urheberrecht die sog. „Zweckübertragungstheorie“: Der Rechtsinhaber räumt im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein, als es der Zweck der Verfügung unbedingt erfordert. Dies führt dazu, dass die Rechte, die nicht ausdrücklich dem Nutzer eingeräumt werden, im Zweifel beim Rechtsinhaber verbleiben.

Dementsprechend ist es zwingend erforderlich, ausdrücklich zu spezifizieren, welche Rechte eingeräumt werden, und zwar in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Hierzu im Eizelnen:

a)         In inhaltlicher Hinsicht sind für die Nutzung eines Werkes auf der Webseite in aller Regel  zumindest folgende Rechte einzuholen:

  • Zum Upload der Werke auf Internet-Server ist das Vervielfältigungsrecht erforderlich. Gleiches gilt auch, wenn Nutzer zum Download der Werke berechtigt sein sollen.
  • Die Bereitstellung der Inhalte im Internet erfordert das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung.
  • Auch die Archivierung der Inhalte für interne Zwecke, die bei der Einbindung auf der Webseite nahe liegt, stellt eine eigenständige Nutzungsart dar, die der gesonderten Einwilligung des/der Rechteinhaber(s) bedarf.
  • Für die Verbindung, Formatierung, Kürzung, Veränderung und ggf. die ausschnittweise Verwendung der Inhalte wird das Recht zur Bearbeitung benötigt.
  • Von elementarer Wichtigkeit ist auch die Rechtseinräumung bzw. Einwilligung zur Nutzung der Inhalte zu Zwecken der Werbung oder zur anderweitigen kommerziellen Verwendung. In diesem sensiblen Bereich bedarf es einer expliziten Beschreibung, auf welche Art und in welchem Zusammenhang im Einzelnen geworben werden darf.
  • Damit das Recht zur Nutzung der Inhalte auch Dritten, d.h. Tochtergesellschaften und/oder den einzelnen Service-Centern oder Lizenznehmern eingeräumt werden kann, ist hierbei die Einholung des Rechts bzw. der Einwilligung zur Weiterübertragung/Sublizenzierung an Dritte erforderlich.

Je nach Art und Weise der geplanten Nutzung – ggf. auch unabhängig von der Webseite – können weitere Rechtseinräumungen erforderlich sein.

b)         In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass man nur solange zur Nutzung der Inhalte berechtigt ist, wie die Rechtseinräumung gilt. Ist diese etwa zeitlich limitiert, muss sichergestellt sein, dass das betroffene Werk nach Ablauf des Lizenzzeitraums nicht mehr genutzt, insbesondere nicht mehr im Internet bereitgehalten, werden darf.

c)         In örtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Webseite online weltweit zugänglich ist. Prinzipiell ist daher die Einräumung entsprechender Rechte zur weltweiten Nutzung erforderlich, um rechtliche Risiken zu minimieren. Allerdings kann durch entsprechende Hinweise auf der Webseite an welche Länder sich die Webseite wendet, eine gewisse Einschränkung erzielt werden.

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