Wann sind geschäftliche Handlungen unzulässig?

14.01.2013 | von:
Kategorien: Wettbewerbsrecht

Nach der Generalklausel des  UWG ist eine unlautere geschäftliche Handlung unzulässig, wenn sie geeignet ist, die Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung muss dabei auch spürbar sein, d.h. die allgemeine Bagatellgrenze überschreiten. Bei einer Beeinträchtigung von Interessen der Mitbewerber ist hierbei zudem ein konkretes Wettbewerbsverhältnis erforderlich.

Geschäftliche Handlungen speziell gegenüber Verbrauchern sind dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte .

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Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten von unlauterem Verhalten führt das UWG keine abschließende Aufzählung der Verhaltensverstöße auf. Geregelt sind neben der allgemeinen Auffang- bzw. Generalklausel  beispielhafte Aufzählungen von in jedem Falle wettbewerbswidrigen Praktiken.

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