Wann wird das UWG angewendet?

14.01.2013 | von:
Kategorien: Wettbewerbsrecht | Schlagwörter:

Vom Wettbewerbsrecht erfasst ist grundsätzlich jede „geschäftliche Handlung“, d.h. jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung des eigenen oder fremden Geschäftszweckes dient erfolgt . Auch die Unterhaltung von Webseiten fällt nach dieser Maßgabe unter das Wettbewerbsrecht und hat dessen Vorgaben zu berücksichtigen.

Seinem Wesen nach ist das Unlauterkeitsrecht im Hinblick auf andere Gesetzen des Gewerblichen Rechtsschutzes (insbesondere Markenrecht) sowie zum Urheberrecht jedoch prinzipiell subsidiärer Natur. Dies bedeutet, dass grundsätzlich für die Normen des sondergesetzlichen Schutzes ein abschließender Vorrang in Bezug auf die konkrete Verletzung gilt, d.h. in ihrem Regelungsbereich verdrängen sie in der Regel entsprechende UWG-Vorschriften. Aus diesem Grund sind beispielsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche bei Verletzung von Urheberrechten, die der Verletzte nach dem Sanktionssystem des UrhG geltend macht, grundsätzlich ausgeschlossen. Davon abweichend greift jedoch der Schutz des UWG wieder ein, wenn besondere, außerhalb des Markenrechts- oder Urheberrechtsschutzes liegende Umstände hinzutreten und diese die Unlauterkeit begründen (sog. Lückenschließungsfunktion des UWG); in diesen Fällen besteht dann ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz.

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