Erteilung der Einwilligung durch den Nutzer

18.02.2013 | von:
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Das Gesetz sieht vor, dass die Einwilligung grds. schriftlich erteilt werden muss. In besonderen Fällen, und dazu zählen auch Webseiten, kann die Einwilligung des Nutzers auch elektronisch erklärt werden. Hierzu müssen allerdings besondere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Webseitenbetreiber stell sicher, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat (also klar, hervorgehoben, am besten im separaten Textabschnitt),
  • die Einwilligung protokolliert wird,
  • der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  • der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Auf dieses Widerspruchsrecht hat der Webseitenbetreiber den Nutzer hinzuweisen.

Wir empfehlen daher nicht, in der  Datenschutzerklärungen über die Unterrichtung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, auch noch Einwilligungen des Nutzers zu weitergehenden Verwendung als gesetzlich zulässig aufzunehmen. Denn in diesem Fall genügt die bloße Einsehbarkeit auf der Navigationsleiste der Internet-Seite nicht.

Vielmehr ist eine gesonderte Einwilligung des Nutzers zu empfehlen, zumindest im Wege einer ausdrücklich anzuklickenden Option.

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Idealerweise erfolgt die Einwilligung zur Verwendung einer eMail Adresse im Rahmen eines sog. „double-opt-in“-Verfahrens. Lesen sie hierzu den nächsten Beitrag.

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